Rechtsanwältin für Versicherungsrecht
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VERSICHERUNGSRECHT

Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Pflegeversicheung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeit bei Zuständigkeit des Versorgungswerkes

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Durch die private Berufsunfähigkeitsversicherung wird das Erwerbseinkommen bei Wegfall der individuellen beruflichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit, welche mittlerweile ausgeübt wird, abgesichert.
Es bedarf bei der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht nur genauer juristischer, sondern auch medizinischer Prüfung. Die berufliche Tätigkeit ist dabei von entscheidender Bedeutung. Häufig kommt es vor, dass die Versicherung bei der Geltendmachung von Ansprüchen von dem Vertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten angesichts falscher Beantwortung von Fragen von dem Vertrag zurücktritt, ihn wegen arglistiger Täuschung anficht oder kündigt.
Zu dieser sehr komplexen Problematik berate und vertrete ich Sie gegenüber der Versicherung.

Private Unfallversicherung

Auch hier greifen juristische und medizinische Fragen ineinander.
Die private Unfallversicherung erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen bei einer unfallbedingten, nicht bei einer krankheitsbedingen Invalidität.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsstörung erleidet.
Folglich ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Unfallereignis vorliegt oder eine „innere Ursache „gegeben ist.
Wenn ein Unfallereignis vorliegt, ist die Höhe der Entschädigung zu klären. Sie richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der Höhe der vertraglich vereinbarten Invaliditätssumme. Hier kommt es häufig zu Streitigkeiten, zumal die vertraglich bestimmte Summe für die „volle“ Invalidität vereinbart ist. Auch gibt es Probleme, wenn Vorerkrankungen bestehen.
Wichtig ist auch, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen die jeweiligen Fristen beachtet werden.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung berat und unterstütze ich Sie.

Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Bei der Aufnahme in die private Krankenversicherung müssen gewisse Aufnahmekriterien erfüllt sein. Oftmals kommt es zu Streitigkeiten ob bei Vertragsabschluss sämtliche Vorerkrankungen angegeben wurden bzw. über den Gesundheitszustand vollständig und umfassend informiert worden ist. Häufig wird dies von dem
Krankenversicherer erst im Rahmen einer Kostenerstattung bei jahrelanger Mitgliedschaft geltend gemacht. Er kann sodann den Vertrag anpassen oder den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es ist insbesondere zu klären, ob falsche Angaben gemacht wurden und ob ein Verschulden vorliegt. Entscheidend ist auch, ob eine ausreichende Aufklärung bei Vertragsabschluss über die Folgen unvollständiger oder unrichtiger Angaben stattfand. Hierzu berate und unterstütze ich Sie außergerichtlich und auch vor Gericht.
Probleme kann es bei chronischen Erkrankungen geben, welche entweder zu einem Risikozuschlag führen oder die Aufnahme in die Versicherung abgelehnt wird.
Leistungen werden nach dem Kostenerstattungsprinzip gewährt. Dies bedeutet, dass der Versicherte in der Regel unmittelbarer Vertragspartner der Leistungserbringer ist. Die Rechnung muss dem Versicherungsunternehmen zur vorbehaltlichen Erstattung vorgelegt werden. Ob eine Kostenerstattung für Behandlungskosten in Betracht kommt richtet sich sowohl nach den vertraglich vereinbarten Tarifbestimmungen als auch nach den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz.
Entscheidend ist die „medizinische Notwendigkeit „einer Behandlung. Diese muss nachgewiesen werden. Hierzu ist oftmals die Einholung medizinischer Gutachten unabdingbar. Die Bearbeitung solcher Angelegenheit erfordert rechtlicher und medizinischer Klärung.
Oftmals wird eine Leistung auch deshalb abgelehnt, weil die Behandlung nicht als „schulmedizinisch „anerkannte Methode angesehen wird. Auch hier bedarf es der Einholung medizinischer Gutachten.
Gegenstand vieler Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der privaten Krankenversicherung ist auch die Zahlung von Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit. Häufig wird von dem Krankenversicherer die Zahlung von Krankentagegeld wegen Arbeitsfähigkeit eingestellt, obwohl weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Andererseits besteht die Problematik, dass bei einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit die Zahlung von Krankentagegeld eingestellt wird und der Versicherte auf Leistungen einer
Berufsunfähigkeitsversicherung verwiesen wird, welche oftmals nicht besteht und somit keine Leistungen in Betracht kommen..
Immer wieder kommt es vor, dass nach längerer Arbeitsunfähigkeit das Krankentagegeld von dem Krankenversicherer gekürzt wird.
Zu all diesen Problemen berate und unterstütze ich Sie.

Private Pflegeversicherung

im Bereich der privaten Pflegeversicherungen richten sich die Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsumfang nach dem Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den vertraglich vereinbarten Tarifbestimmungen.
Der Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung darf bei der privaten Pflege Versicherung nicht unterschritten werden. Demzufolge ist bei dem Leistungsumfang des SGB XI als auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung von Bedeutung.
Häufig kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen wegen der Einstufung in den Pflegegrad bzw. bei den Leistungen zur häuslichen Pflege wie z.B. Pflegegeld oder Wohnumfeldverbesserungen bzw. Tagespflege und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege.
Auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen werden häufig gänzlich oder zum Teil abgelehnt bzw. nicht erstattet. Bedeutend ist dies auch, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist und ein Härtefall vorliegt.
Hierzu berate und unterstütze ich Sie außergerichtlich und gerichtlich.